Landeplatz- und Fluggelände-Haftpflichtversicherung
Wer behördlich genehmigte oder auch genehmigungsfreie Landeplätze und –Gelände betreibt oder unterhält, unterliegt der Verpflichtung, eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Diese Versicherung schützt den Betreiber gegen Schadenersatzansprüche und schließt die persönliche Haftpflicht der diensthabenden Flug- und Startleiters ein.
Auch das bestellte und behördlich bestätigte Fachpersonal ist mitversichert, wenn es von Dritten aufgrund privatrechtlichen Haftpflichtbestinnungen zum Schadenersatz aufgefordert wird.