Luftfahrt Halter- und Passagier Haftpflichtversicherung / CSL Versicherung
Wer anderen einen Schaden zufügt, muss für die daraus resultierenden Ansprüche aufkommen. Sichern Sie sich vor Haftpflichtansprüchen, die durch den Gebrauch Ihres Luftfahrzeuges entstehen können, und die eventuellen Folgen ab.
Der Versicherer erfüllt die berechtigt an Sie gestellten Ansprüche bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Aber nicht nur das! Er prüft auch, ob Sie gesetzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sind. Und wenn er der Auffassung ist, dass die Ansprüche ungerechtfertigt sind und abgelehnt werden sollten, übernimmt er auch die Kosten der Ablehnung oder für einen eventuellen Rechtsstreit.
Versichert sind Forderungen zu Sach- und Personenschäden und daraus entstehende Vermögensschäden, die von Dritten aufgrund privatrechtlichen Inhalts als Schadenersatz geltend gemacht werden.
In der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterscheidet man zwischen
- der Halter-Haftpflichtversicherung
- und der Passagier-Haftpflichtversicherung
Während durch die Halter-Haftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden Dritter gedeckt sind, werden die Ansprüche der Passagiere und Insassen im Rahmen der Passagier- (auch: Luftfrachtführer-) Haftpflichtversicherung berücksichtigt.
Eine komfortable Alternative für beide Deckungen ist die CSL-Versicherung (Combined Single Limit). Hier wird eine Kombination aus der Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung mit pauschaler Maximal-Deckungssumme angeboten. In einfachen Worten: Die Ansprüche aus den jeweiligen Bausteinen sind nicht bis zur jeweiligen Deckungssumme aus der Halter- oder Passagier-Haftpflichtversicherung begrenzt, sondern auf die einheitliche (höhere) vereinbarte CSL-Deckungssumme.
Die Haftung begründet sich auf die jeweiligen nationalen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorgaben. Man unterscheidet zwischen Verschuldenshaftung sowie Haftung aufgrund der Betriebsgefahr des Luftfahrzeuges.
Die Höhe der Haftpflichtversicherung bemisst sich anhand von gesetzlichen Vorgaben und hängt u.a. von der Flugroute (Abflug- und Ankunftsland) bzw. den beflogenen Ländern ab. Für entgeltliche Flüge innerhalb Europas sowie Ein- und Ausflüge gelten die Mindestversicherungssummen gemäß EU-Verordnung 785/2004 in Verbindung mit 285/2010.
Mindestversicherungssumme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21. April 2004 |
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A/c Kategorie | MTOW in kg | SDR |
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1 | < 500 | 750.000 |
2 | < 1.000 | 1.500.000 |
3 | < 2.700 | 3.000.000 |
4 | < 6.000 | 7.000.000 |
5 | < 12.000 | 18.000.000 |
6 | < 25.000 | 80.000.000 |
7 | < 50.000 | 150.000.000 |
8 | < 200.000 | 300.000.000 |
9 | < 500.000 | 500.000.000 |
10 | > 500.000 | 700.000.000 |
Hier sind nicht nur die Vorgaben zur Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung geregelt, sondern auch für Gepäckverspätung, verspätete Beförderung oder Zustellung von Gepäck und auch die Mindestdeckungssumme für Schäden pro Kilogramm Fracht.
Weitere Vorgaben werden hierneben im Montrealer Übereinkommen und vom Warschauer Abkommen festgehalten.
Wussten Sie?
Ein durch den Betrieb des Luftfahrzeuges geschädigter Dritter, Passagier oder Insasse kann in Deutschland nicht nur dann Schadenersatzansprüche gegen den Piloten/Luftfrachtführer geltend machen, wenn den letztgenannten ein Verschulden trifft.
Auch ohne ein Verschulden, also rein aus der Betriebsgefahr des Luftfahrzeuges, haftet der Halter-/Pilot/Luftfrachtführer. Anders als beispielsweise in der Kfz.-Versicherung gibt es keine Möglichkeit, sich auf Unabwendbarkeit zu berufen.
Beispiel Halter-Haftpflicht: Ein Pilot wartet vor der Startbahn auf seine Abflugfreigabe. Ein hinter ihm folgendes Luftfahrzeug fährt ihm aufgrund Unachtsamkeit auf. Da das vordere Luftfahrzeug in Betrieb war, haftet der Halter teilweise aus der Betriebsgefahr.
Beispiel Passagier-Haftpflicht: Das Luftfahrzeug kommt während eines Fluges in starke Turbulenzen, die nicht absehbar waren. Die Crew fordert die Passagiere sofort auf, sitzen zu bleiben und sich anzuschnallen. Ein Passagier kommt von der Toilette und schafft es nicht mehr rechtzeitig vor der nächsten Turbulenz, sich anzuschnallen, stolpert und verletzt sich.
Obwohl die Crew alles unternommen hat, den Schaden zu verhindern und die Turbulenz ein elementares Ereignis war, haftet der Luftfrachtführer.