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Luftfahrzeug-Kaskoversicherung

Die Luftfahrzeug -Kaskoversicherung hat einen größeren Deckungsumfang als z.B. die Kfz-Kaskoversicherung.

Anders als dort sind nicht nur einzelne beschriebene Ereignisse gedeckt, durch die das Flugzeug einen Teil- oder Totalschaden erleiden kann (wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Vogelschlag, Zusammenstoß mit fremden Flugzeugen, Fahrzeugen oder Teilen, Einbruch-Diebstahl, „harte Landungen“, Absturz, Kollision).

In den Bedingungen zur Luftfahrzeug-Kaskoversicherung sind den versicherten Gefahren hiergegen keine Einschränkungen auferlegt, sondern es sind alle Schadenereignisse versichert, die einen Total- oder Teilschadenfall zur Folge haben.

Hier gibt es, wie in fast allen Kaskosparten, Ausschlüsse wie beispielsweise Krieg, Terror, Sabotage (->siehe die Kolumne zur Haftpflicht- und Kasko-Kriegsversicherung), Vorsatz, Verstoß gegen Gesetze oder Herstellervorgaben oder Deckungseinschränkungen wie z.B. bei Schäden, die aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers geschehen sind, Allmählichkeitsschäden (Korrosion), innere Schäden; Folgeschäden aber hiervon sind versichert.

Wussten Sie?

Der Wert, den Sie in der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung angeben, kann unter drei Gesichtspunkten betrachtet werden:

- Vollwertversicherung: Die Summe, zu der Sie Ihr Luftfahrzeug Kaskoversichern, sollte dem aktuellen Marktwert entsprechen.

Im Schadenfall prüft der Versicherer, ob eine Übereinstimmung gegeben ist. Ist der versicherte Wert deutlich zu niedrig angesetzt, kann er die Leistung im Verhältnis kürzen („Unterversicherung“).

Ist der Wert deutlich zu hoch angesetzt, wird er i.d.R. im Totalschadenfall nur den zum Zeitpunkt des Unfalles errechneten Wiederbeschaffungswert regulieren („Überversicherung“).

- Taxwertversicherung

Hier wird der Versicherungswert bei Vertragsabschluss festgesetzt.

Überschreitet die versicherte Kaskosumme den tatsächlichen Wert, kann der Versicherer im Schadenfall Abzüge vornehmen.

Unterschreitet die vereinbarte Kaskosumme den tatsächlichen Wert, kann der Versicherer keine Einrede der Unterversicherung vornehmen, wenn die Differenz im Schadenfall in einer vorher vereinbarten Schwankungsbreite liegt.

- Vereinbarter Wert gemäß Klausel AVN61.

In diesem Falle wird der Versicherer im Totalschadenfall keinen Einwand der Unter- oder Überversicherung vornehmen und den vereinbarten Wert regulieren.