Wahrung der Interessen von Eigentümern, Finanzinstituten, Leasinggebern
Oft sind Versicherungsnehmer und/oder Halter von Luftfahrzeugen nicht auch gleichzeitig Eigentümer des selbigen. Die Eigentümer der Luftfahrzeuge haben ein gesondertes Interesse daran, dass ihre Rechte im Schadenfall berücksichtigt werden.
Insofern kann im Versicherungsvertrag festgelegt werden, welche beteiligten Parteien als Mit-Versicherungsnehmer zur Haftpflicht und Bezugsberechtigte in der Kaskoversicherung aufzunehmen sind.
Spezielle Dokumente als Ergänzung zur Police, wie z.B. der Sicherungsschein oder die Bestätigung gemäß Klausel AVN67B/C, gewähren den Finanzinstituten und Leasinggebern die Möglichkeit, im Schadenfall über die Auszahlung bestimmen zu können. Ein ähnliches Dokument kann auch für einen Eigentümer ausgestellt werden, der beispielsweise sein Luftfahrzeug einem Luftfahrt-Unternehmen zur Verfügung stellt.
In diesen Dokumenten werden die Luftfahrzeugdaten, der Luftfahrzeugwert und die Haftpflicht-Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung dargestellt.
Weiterhin werden Name und Anschrift des Eigentümers/Finanzinstitutes/Leasinggeber und weitere Vertragspartner genannt.
Zudem wird festgelegt, dass der Eigentümer vom Versicherer oder Makler informiert werden muss, wenn der Deckungsschutz der Police in Gefahr gerät (z.B. bei Nichtzahlung der Prämie).
Die hier beschriebenen Dokumente werden durch den Makler oder Versicherer ausgestellt. Zusätzlich wird von den finanzierenden Parteien oftmals ein „Brokers Letter of Undertaking“ gefordert, in welchem der Makler Informationspflichten etc. bestätigt.